Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von City Camp Frankfurt

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. Drucken

1. Anmeldung Gäste

Bei Ihrer Ankunft melden Sie sich bitte zuerst an der Rezeption. Dort können Sie die aktuellen Entgelte und Gebühren sowie die CCF Platzordnung einsehen. Jeder Gast ist verpflichtet, für die polizeiliche Anmeldung, einen gültigen Ausweis (Personalausweis/ Reisepass) vorzuweisen. Dies gilt auch für Besucher. Jugendliche haben bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei der Anmeldung eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Kinder unter 16 Jahren dürfen das CCF nur in Begleitung der Eltern oder einer autorisierten Aufsichtsperson (Gruppenleiter) nutzen. Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) von uns verarbeitet und gespeichert werden.

2. Begründung des Vertragsverhältnisses

Der Abschluss eines Vertrages über die zeitweise Nutzung einer Stellfläche auf dem CCF Gelände und seiner Einrichtungen (Nutzungsvertrag) begründet ein Vertragsverhältnis zwischen der CCF (als Vermieter) und dem/der Vertragspartner/in (als Mieter). Bestandteil aller Nutzungsverträge (für Touristenplätze, Monatsstellplätze oder Mietwohnwagen ) sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Preisliste für die jeweiligen Entgelte und Gebühren - sowie die Platzordnung der CCF. Sie gelten als Vertragsbedingungen und mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages durch den Mieter als vereinbart. Händler und Personen, welche auf dem CCF Gelände ein Gewerbe ausüben wollen, ist dieses nur durch ausdrückliche Zustimmung durch die Verwaltung gestattet. Die im Nutzungsvertrag als Vertragspartner genannte(n) Person(en) haftet/ haften gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag. Das Anmelden eines Wohnsitzes auf dem CCF Gelände bedarf einer Genehmigung durch CCF. CCF stellt dem Mieter mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages einen Stellplatz auf dem CCF Gelände zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Stellfläche besteht nicht. Sollte es an der zugewiesenen Stellfläche Beeinträchtigungen geben oder sollten diese nachträglich entstehen, bitten wir Sie, dies der Rezeption sofort anzuzeigen. Der Mieter ist berechtigt, die im Nutzungsvertrag benannten Aufbauten (Zelte, Überzelte) vorzunehmen bzw. die dort genannten Gegenstände (Wohnwagen, Wohnmobile etc.) abzustellen. An und auf der Stellfläche dürfen ohne Genehmigung des Vermieters keine Veränderungen (Anpflanzungen, Einfriedungen, Grabungen, Verkabelung usw.) vorgenommen und keine festen Aufbauten errichtet werden. Beschädigen der Grasnarbe ist nicht erlaubt. CCF behält sich das Recht vor, die Beseitigung oder Veränderung bereits bestehender Aufbauten anzuordnen. Es ist darauf zu achten, dass niemand durch Zeltpflöcke, Schnüre, Stromkabel und anderes Zelt- und Campingzubehör gefährdet oder belästigt wird. Respektieren Sie Bäume und Pflanzen. Bitte beachten Sie, dass Stellplätze unter dem Baumbestand gewisse Risiken haben, dafür übernehmen wir keine Haftung. Gäste, die mit Zelten anreisen, können aus versicherungsrechtlichen Aspekten keinen elektrischen Strom erhalten. Die Stellfläche verbleibt während der gesamten Vertragslaufzeit in der Verfügungsgewalt des CCF. . CCF behält sich das Recht vor, die Lage von Stellflächen zu verändern und/oder aus wichtigem Grund den Umzug des Mieters auf andere Stellflächen anzuordnen. Bei Vertragsbeendigung ist die Stellfläche durch den Mieter restlos zu räumen. Für bei der Zwangsräumung entstehende Schäden am Eigentum des Mieters übernimmt CCF keine Haftung. Es besteht kein Anspruch darauf, andere oder fremde Fahrzeuge auf der Stellfläche abzustellen. Das Betreten des CCF Geländes durch Übersteigen eines Zaunes oder eines geschlossenen Tores ist „Hausfriedensbruch" und wird strafrechtlich verfolgt.

3. Verwaltung - Platzwart

Die Verwaltung des CCF übt durch seine Mitarbeiter/innen das Hausrecht, insbesondere über den Platzwart, aus. Den Anweisungen des Platzwartes ist Folge zu leisten, insbesondere beim Aufstellen von Fahrzeugen, Wohnwagen, Zelten. Veränderungen an dem fest zugewiesenen Platz dürfen nur mit Zustimmung des Platzwartes vorgenommen werden. Der Platzwart kann jederzeit die Ausweise eines jeden Gastes und/oder Besucher des CCF in Augenschein nehmen und ist berechtigt, die Aufnahme von Personen zu verweigern oder sie bei grob oder beharrlich störendem Verhalten oder Verstoß gegen die CCF Platzordnung des Geländes zu verweisen. Die betreffende Person hat das CCF Gelände unverzüglich zu verlassen und darf dieses nur zum Abbau der eigenen Campingeinrichtung im notwendigen Umfang nochmals betreten. Der Abbau hat unter Einhaltung der CCF Platzordnung unverzüglich zu erfolgen. Der Platzwart ist während der Öffnungszeit der Rezeption direkt oder über die Rezeption zu erreichen. Im Notfall (nur im Notfall) ist der Platzwart unter der Notfalltelefonnummer zu kontaktieren.

4. Entgelte und Gebühren

Alle Gäste und Besucher zahlen bei der Anreise die nach dem aktuellen CCF Entgeltverzeichnis (siehe Rezeption) geltenden Benutzungsentgelte im Voraus. Der Nutzungsvertrag gilt für den gesamten Entgeltzeitraum als fest geschlossen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Im Fall der unterbliebenen oder verkürzten Nutzung (frühere Abreise) werden Entgelte für Tagesgäste/ Touristen nur für nicht genutzte Zeit zurück erstattet. Das muss spätestens am Abreisetag vor 13.00 Uhr der Rezeption gemeldet werden. Nach 13.00 Uhr wird nochmals ein voller Tag berechnet. Mietwohnwagen oder Monatsgäste sind hiervon ausgenommen. Gebühren für kWh Strom werden für Touristen (vorderer Bereich) im Sommer pauschal zum Tagessatz berechnet. Für die Pauschale legen wir einen Richtwert von 6 kWh /Tag zugrunde. Bei Gästen die einen weit höheren Bedarf an Energie haben (Nutzung von Klimaanlagen oder Elektroheizungen), insbesondere in den Wintermonaten, behalten wir uns vor dieses nach verbrauchter Energie/ kWh über den Zähler abzurechnen. Bei Mietwohnwagen/Monatsstellplätzen werden die Zählerstände der Stromanschlüsse abgelesen und auf der Monats/ Schluss/ Abschlagsrechnung erfasst. Die Stromabschaltung kann am Abreisetag von 12.00 –13.00 Uhr erfolgen. Jede Gebrauchsüberlassung an Dritte, insbesondere die Vermietung oder Weiterverpachtung überlassener Flächen oder privater Camping- und Erholungseinrichtungen (Zelte, Wohnwagen etc.) ist untersagt. Für Nachsendungen (Rechnungskopien, Wertsachen etc. bis 2 KG) berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 25,00 Euro.

5. Anmeldung Besucher

Der Gast oder Besucher (Tagesgast) zahlt nach dem aktuell gültige Entgeltverzeichnis eine Gebühr (Tagesgast/ Besucher). Der Gast haftet für seine Besucher und ist dafür verantwortlich, dass diese/r das Gelände bis spätestens 22.00 Uhr verlassen hat. Nach 22.00 Uhr ist eine komplette Übernachtungsgebühr für den/die Besucher zu entrichten bei der die vorab bezahlte Gebühr (Tagesgast/ Besucher) abgezogen wird. Gäste, die mit nicht registrierten Personen innerhalb des Campingplatzes angetroffen werden, können des Platzes verwiesen werden. Die Fahrzeuge der Besucher sind außerhalb des CCF Geländes zu parken (vor der Brücke und nicht auf dem Hotelparkplatz). Gäste, die ihre KFZ, Wohnmobile, Wohnwagen etc. nach einem Platzverweis nicht innerhalb einer Woche vom Gelände holen oder Gäste, die mehr als einen Monat mit ihren Entgelten im Rückstand sind, berechtigen CCF diese Fahrzeuge auf Kosten des Gastes kostenpflichtig abschleppen zu lassen bzw. auf einen örtlichen/öffentlichen Parkplatz abzustellen. Anfallende Gebühren werden dem Gast in Rechnung gestellt.

6. Abreise

Melden Sie sich bitte vor der Abreise bei der CCF Verwaltung ab. Der Platz ist am Tag der Abreise bis 13.00 Uhr zu räumen. Andernfalls sind weitere Gebühren fällig. Es besteht die Möglichkeit gegen eine Pauschale den Stellplatz bis max. 18.00 Uhr weiter zu nutzen. Bitte melden Sie dies an der Rezeption am Abreisetag bis spätestens 13.00 Uhr an. Bitte hinterlassen Sie bei der Abreise einen sauberen Standplatz. Nachreinigungen müssen wir leider berechnen.

7. Sanitäranlagen - Chemie-Toiletten

Die Entnahme von Warmwasser und Elektroenergie im Sanitärgebäude ist nur zur Verwendung innerhalb desselben gestattet. Das Waschen der Wohnwagen und der Kfz. ist auf dem CCF Gelände nicht erlaubt. Das Entleeren von Chemie-Toiletten in den dafür vorgesehenen Bodenabfluss (vor Sanitäranlage) sowie die Frischwasserversorgung für Wohnmobile ist nur nach Anmeldung und unter Beaufsichtigung des CCF Personals möglich.

8. Abfälle - Sauberkeit

Das CCF Gelände befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet. Gehen sie sparsam mit Wasser um und vermeiden Sie jede Verunreinigung der Umwelt. Wasser muss in die dafür vorgesehenen Stellen entleert werden. Autowaschen und Ausschütten von Abwasser in die Landschaft ist zu unterlassen und kann bei Zuwiderhandlung den örtlichen Behörden gemeldet werden. Abfälle aller Art (kein Sperrmüll!) gehören ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallvorrichtungen an unserer Mülltrennungsstation. Der Müll muss getrennt werden (siehe Aushang Müllentsorgung) und darf nicht einfach davor abgestellt werden. Der anfallende Hausmüll darf aufgrund der Geruchsbelästigungen und der Hygiene nur in verknoteten Müllsäcken erfolgen. Sondermüll, z.B. Autobatterien, Farben oder andere chemische Mittel, darf nicht an der Mülltrennungsstation entsorgt werden. Es ist nicht erlaubt Abfälle, gleich welcher Art, von außerhalb des Platzes mitzubringen und an der Mülltrennungsstation zu entsorgen. Zuwiderhandlungen werden mit kostenpflichtiger Räumung oder Entsorgung geahndet. Bitte hinterlassen Sie auch bei Ihrer Abreise einen sauberen Stellplatz. Fahrlässige Müllentsorgung (z.B. Zigarettenstummel, Verpackungen, Flaschen) auf den Wegen und in den Anlagen ist zu unterlassen. Entstandener zusätzlicher Reinigungsaufwand kann dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Bei Vermüllung durch höhere Gewalt (z.B. starker Wind) ist die CCF zur sofortigen Reinigung des Platzes berechtigt. Textilien oder andere Gegenstände werden als Fundsache in der Rezeption hinterlegt. Ihre Anstrengungen helfen uns Kosten zu senken. Zudem leisten Sie einen wertvollen Beitrag zur Gesundung und Erhaltung unserer Umwelt!

9. Haftung

CCF haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden durch Dritte (Diebstahl, Vandalismus, Gewaltanwendungen etc.) sowie höherer Gewalt (Gewitter, Sturm Naturgewalten, Blitzeinschlag, Feuer, Überschwemmungen, Sturmschäden, umstürzende Bäume, herabfallende Äste, Tierbefall usw.) wird keine Haftung übernommen. Der Gast stellt CCF von Ersatzansprüchen und jeglicher Haftpflicht für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände frei. „Eltern haften für ihre Kinder". Für Stromausfälle wird keine Haftung übernommen. Diese können aus Kostengründen nur während der Öffnungszeiten der Rezeption oder der Anwesenheit des Platzwartes behoben werden und stellen keinen Notfall dar. Das Begehen und Befahren der Wege auf dem CCF Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Im Winter, bei Schneefall und Frost, bei schlechter Witterung usw. überzeugen Sie sich bitte selbst, ob die Witterungsverhältnisse das Befahren oder Begehen der Verkehrswege zulassen. Die Wege können nicht in jedem Fall und zu jeder Zeit eis- und schneefrei gehalten werden. CCF übernimmt keine Räumung. Aufgrund der Gefahren für die übrigen Gäste auf dem Gelände des CCF, werden nur Gäste aufgenommen die nicht unter ansteckenden Krankheiten gemäß § 3 des Bundesseuchengesetzes leiden. Mit der Anmeldung erklärt der Gast, frei von solchen Krankheiten zu sein.

10. Haftung und Mitwirkungspflicht des Gastes

Nur angemeldete Fahrzeuge (auch Wohnmobile, Wohnwagen oder Anhänger) dürfen das CCF Gelände befahren. Eine Haftpflichtversicherung bzw. Brandversicherung muss auf Verlangen vorgezeigt werden. Besteht keine Brandversicherung für Wohnwagen, Wohnmobil oder mobiles Wohnheim, hat CCF zum Selbstschutz und Schutz des Eigentums anderer Gäste das Recht eine Brandversicherung für das Fahrzeug auf dem zugewiesen Platz abzuschließen und dem Gast in Rechnung zu stellen. Auf dem CCF Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung und auf den gekennzeichneten Wegen ist Schritttempo (10 km/h) zu fahren. Wohnwagen- und Wohnmobilreisende haben auf Verlangen bei Ankunft eine gültige TÜV- Bescheinigung für die Überprüfung der Gas- und Elektroanlagen vorzulegen. Das Befahren und parken von Fahrzeugen ist auf der Zeltwiese generell untersagt. Die Wege sind freizuhalten und nicht als Parkplätze zu benutzen. Unnötiges Fahren ist zu vermeiden. Es dürfen keine Wartung oder Reparaturarbeiten ausgeführt werden. Die Steckverbindungen und Leitungen zwischen der elektrischen Anlage des CCF Geländes und der elektrischen Anlage des Gastes stellen besondere Gefahrenstellen dar. Daher sind die verwendeten Kabel, Steckverbindungen und elektrischen Anlagen stets in einwandfreien und vorschriftsmäßigen Zustand zu halten. Die durch den Gast angeschlossenen elektrischen Anlagen haben den gültigen DIN/VDE-Vorschriften zu entsprechen. CCF sind auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Gesteckte Anlagen (z.B. Campingwagen) müssen mit H07RN-F 3G2,5-Kabel angeschlossen sein. Der Gast haftet für alle Schäden die durch die durch ihn verwendeten elektrischen Anlagen bzw. des Zubehörs verursacht werden. Die Gasanlagen und Gasheizungen in den Wohnanlagen müssen den gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien des DVGW - G 607 entsprechen und sind vom Gast regelmäßig zu warten. Für die Nutzung von Katalytöfen/ Gasheizgeräten (Wohnwagen oder Vorzelt) ist ein entsprechend zugelassener Gas-Druckregler mit thermischer Absicherung für die Nutzung von Gasöfen für den Innenbereich zwingend erforderlich. Der Gast haftet für die Schäden, die durch die ihm gehörenden Gasanlagen verursacht werden.

11. Hunde

Das Mitbringen von Hunden ist grundsätzlich nur Touristen/ Kurzeitmietern auf dem CCF Gelände gestattet. Im Interesse aller Gäste müssen jedoch bestimmte Regeln eingehalten werden. Auf dem CCF Gelände dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden, jedoch nur, wenn vom Tier keine Gefahren oder nicht hinnehmbare Störungen ausgehen. Ihr Hund muss ein Halsband mit Hundemarke tragen. Ebenso hat der Hundehalter auf Sauberkeit zu achten und hinterlassene Verschmutzungen auf dem CCF Gelände unverzüglich selbst zu entfernen und in einen unserer Müllbehälter (Restmüll) zu entsorgen. Gehen Sie außerhalb des CCF Geländes mit Ihren Tieren Gassi. Benutzen Sie zum Ausführen Ihres Hundes die an das CCF Gelände angrenzenden Wiesen und Freiflächen. Dort kann Ihr Tier sein Geschäft verrichten. Gegen eine Kaution von 40,00 Euro erhalten Sie einen Schlüssel für das Tor zur angrenzenden Wiese. Bei Verlust des Schlüssels wird die Kaution von uns einbehalten. Keinesfalls dürfen Tiere allein gelassen werden. Die CCF Sanitäranlagen sind für Hunde gesperrt. „Gefährliche Hunde" entsprechend des Landeshundegesetzes, die nach der Verordnung nur mit Maulkörben in der Öffentlichkeit bewegt werden dürfen, sind für einen Campingaufenthalt nicht geeignet und werden deshalb und mit Rücksicht auf die anderen Gäste grundsätzlich nicht geduldet. Der Hundebesitzer haftet für entstandene Schäden.

12. Offenes Feuer / Grillen

Aufgrund der Lage des CCF Geländes, in mitten eines Naturschutzgebietes, ist ein offenes Feuer (Lagerfeuer etc.) mit Ausnahme des Grillens mit Holzkohle in dafür vorgesehenen und zugelassenen Grillgeräten auf dem gesamten CCF Gelände streng verboten. Alle Feuer sind spätestens 22.00 Uhr zu löschen. Bitte achten Sie beim Grillen mit Holzkohle darauf, dass kein Funkenflug entsteht. Bei starken Winden oder Sturm ist sowohl auf das offene Feuer als auch auf die Verwendung von Holzkohle-Grills gänzlich zu verzichten. Das Verbrennen von Holzwerkstoffen sowie Abfällen aller Art ist verboten. Es dürfen keine Holz- Ölöfen etc. in Vorzelten betrieben werden. Bei jedem Feuer muss ein mit Wasser gefüllter Eimer bereit stehen. Die Feuerstellen dürfen nicht unbeaufsichtigt betrieben werden. Bitte fachgerecht löschen! Feuerlöscher befinden sich an vielen Plätzen „sichtbar" auf dem Gelände.

13. Rücksicht und Ruhezeiten

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf die anderen Gäste und vermeiden Sie ruhestörenden Lärm. Auf dem Gelände und der Zufahrt des CCF. Denken Sie bitte auch bei Besuch daran. Stellen Sie Radios, Fernsehgeräte usw. immer so leise ein, dass Sie andere nicht stören. Der Geräuschpegel vom angemieteten Stellplatz darf von den umliegenden Stellplätzen nicht als störend empfunden werden.

14. Gerichtsstand

Für den Fall, dass der Mieter Vollkaufmann ist, wird zusätzlich noch ausdrücklich vereinbart, dass für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem obigen Vertrag, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Schuldners, als Gerichtsstand Frankfurt am Main gilt